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Strafverfolgung

Im Zuge eines politikwissenschaftlichen Forschungspraktikums 2008 stieß schließlich der Student Andreas Forster beim Studium der Prozessunterlagen erneut auf den Namen Adolf Storms. Mit einer simplen Telefonrecherche gelang es ihm, den damaligen Aufenthaltsort des mutmaßlichen Mörders zu eruieren. Ende Oktober 2009 wurde schließlich gegen Storms Anklage erhoben. Aber noch vor Eröffnung der Hauptverhandlung verstarb Adolf Storms 91-jährig im Juni 2010.

Adolf Storms im Jahre 2008

Die Bilanz der Strafverfolgung der Verbrechen von Deutsch-Schützen ist ernüchternd. Zwar werden fünf zum Tatzeitpunkt jugendliche HJ-Führer 1946 zu Haftstrafen verurteilt, jedoch waren damit nicht die Haupttäter zur Verantwortung gezogen. Der Anstifter zum Massenmord, der damalige HJ-Bannführer Alfred Weber, konnte sich zehn Jahre lang der Justiz entziehen. Als er schließlich doch noch verhaftet und vor Gericht gestellt wurde, war die Mehrheit der Bevölkerung mittlerweile bemüht, einen „Schlussstrich“ unter die NS-Zeit zu ziehen. Mit dem einsetzenden Wirtschaftsaufschwung und dem damit verbundenen Arbeitskräftemangel gelangten auch zahlreiche ehemalige Nationalsozialisten wieder in Amt und Würden, so auch in der Justiz. Man hat bei Durchsicht der Prozessakten nicht den Eindruck, dass das Gericht ernsthaft an einer Verurteilung Webers interessiert war. In Bezug auf Adolf Storms hat die österreichische Justiz sogar vier Möglichkeiten vertan, um seiner habhaft zu werden. Weder wurde er im Sommer 1946 aus dem Internierungslager Dachau ausgeliefert, noch wurden Ermittlungen nach der Nennung seines Namens im Volksgerichtsprozeß gegen die HJ-Führer oder im Geschworenenprozeß gegen Weber eingeleitet. Auch die Entdeckung des Massengrabes im Juni 1995 war für die österreichische Justiz offenbar kein Grund, Erhebungen einzuleiten. So dauerte es letztendlich 64 Jahre, bis es in Deutschland doch noch zur Anklage gegen den SS-Mann Adolf Storms kam. Sein Tod mit 91 Jahren beendete aber schließlich auch diese Bemühungen einer verspäteten Rechtsprechung.

Eintrag in der Pfarrchronik von Deutsch-Schützen zum 29. März 1945

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